Haftung des Arbeitgebers beim Arbeitsunfall - Strafrecht
Im Falle von Fahrlässigkeit, also wenn ein Sorgfaltsmaß nicht aufgewendet wird, das ein rechtstreuer, besonnener und einsichtiger Mensch aufwenden würde, drohen folgende Strafen:
Fahrlässige Tötung (§80 StGB):
Freiheitsstrafe bis EIN Jahr, bei besonders gefährlichen Verhältnissen bis DREI Jahre.
Fahrlässige Körperverletzung (§88 StGB):
Leichte Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis DREI Monate
Schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis SECHS Monate
Besonders gefährliche Umstände: Freiheitsstrafe bis zu ZWEI Jahren
Fahrlässige Gemeingefährdung (§177 StGB):
Freiheitsstrafe bis EIN Jahr, bei Todesfall, Verletzung einer größeren Zahl (ca. 10) Menschen bis zu FÜNF Jahre
Quelle: Medizinische Universität Innsbruck:
Arbeitsunfall aus der Sicht der Staatsanwaltschaft
Strafrechtliche Konsequenzen von Arbeitsunfällen
Arbeitnehmerschutz im Labor - Eine Frage der Haftung