Haftung des Arbeitgebers beim Arbeitsunfall - Strafrecht

Im Falle von Fahrlässigkeit, also wenn ein Sorgfaltsmaß nicht aufgewendet wird, das ein rechtstreuer, besonnener und einsichtiger Mensch aufwenden würde, drohen folgende Strafen:

Fahrlässige Tötung (§80 StGB):

Freiheitsstrafe bis EIN Jahr, bei besonders gefährlichen Verhältnissen bis DREI Jahre.

Fahrlässige Körperverletzung (§88 StGB): 

Leichte Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis DREI Monate

Schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis SECHS Monate

Besonders gefährliche Umstände: Freiheitsstrafe bis zu ZWEI Jahren

Fahrlässige Gemeingefährdung (§177 StGB):

Freiheitsstrafe bis EIN Jahr, bei Todesfall, Verletzung einer größeren Zahl (ca. 10) Menschen bis zu FÜNF Jahre

 

Quelle: Medizinische Universität Innsbruck:

Arbeitsunfall aus der Sicht der Staatsanwaltschaft

Strafrechtliche Konsequenzen von Arbeitsunfällen

Arbeitnehmerschutz im Labor - Eine Frage der Haftung

Haftung bei Laborunfall

 

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